OLG Köln - Beschluss vom 06.04.2016
17 W 67/16
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 330/15

Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 17 W 67/16

DRsp Nr. 2016/9131

Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

Schließen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich und erklären sie infolge dessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO zu treffen hat, so fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3, 3. Alt. RVG -VV an.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.395,60 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

I.

Während des laufenden Rechtsstreites schlossen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich. Dem waren unmittelbare Schreiben der jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorausgegangen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Im Beschlusswege legte das Landgericht der Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.395,60 €.