Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.395,60 €.
I.
Während des laufenden Rechtsstreites schlossen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich. Dem waren unmittelbare Schreiben der jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorausgegangen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Im Beschlusswege legte das Landgericht der Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.395,60 €.
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