Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.5.2015 wird der Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichtes Trier vom 8.5.2015 geändert:
Die nach dem Beschluss des Landgerichtes Trier vom 8.12.2014 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 3.12.2014 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Beschwerdewert wird auf 724,80 € festgesetzt.
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