OLG Koblenz - Beschluss vom 03.07.2015
14 W 415/15
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 269; Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG; 3104 VV- RVG;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 225/14

Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter mit dem Ziel der Klagerücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 14 W 415/15

DRsp Nr. 2015/14698

Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter mit dem Ziel der Klagerücknahme

1. Ein auf die Klagerücknahme zielender Anruf des Beklagtenvertreters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers kann in eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung münden und damit die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV- RVG auslösen. 2. Bleibt der Inhalt des Telefongesprächs streitig, geht das zu Lasten desjenigen, der den gebührenrelevanten Sachverhalt behauptet, sofern keine äquipollente Sachdarstellung vorliegt (hier verneint).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.5.2015 wird der Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichtes Trier vom 8.5.2015 geändert:

Die nach dem Beschluss des Landgerichtes Trier vom 8.12.2014 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 805,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 3.12.2014 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 724,80 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 269; Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG; 3104 VV- RVG;

Gründe