OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.11.2009
9 W 340/09-33
Normen:
RVG -VV § 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
MDR 2010, 720
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 425/08

Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 9 W 340/09-33

DRsp Nr. 2010/5264

Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO

Wird in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin stattfindet, so erhält der bevollmächtigte Anwalt eine 1,2 Termingebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG (a.F.). Hierbei fällt die Termingebühr, wenn in den Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen worden sind, grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8. September 2009 - 14 O 425/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Normenkette:

RVG -VV § 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I. Mit der am 3. Dezember 2008 eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. November 2002 abgeschlossenen Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. ~3) (Bl. 4 ff d.A.) in Anspruch. Den Streitwert bezifferte der Kläger auf 5.260,50 EUR.