Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 02.05.2011, Az. 9 O 321/09,
abgeändert:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2011 sind von der Klägerin an die Beklagte Ziff. 2 zu erstatten:
EUR 189.760,00
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.03.2011.
2.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 91.075,20
I.
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