OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.05.2013
8 W 286/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3014;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 321/09

Erfallen der Terminsgebühr aufgrund eines Telefonats mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten über eine Klagerücknahme

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 8 W 286/11

DRsp Nr. 2014/12858

Erfallen der Terminsgebühr aufgrund eines Telefonats mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten über eine Klagerücknahme

Die Terminsgebühr gem. Nr. 3014 RVG -VV erfällt bereits dann, wenn der Prozessbevollmächtigte eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung, ggfls. auch telefonisch, zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Das gilt auch für die Vereinbarung einer Klagerücknahme gegen Verzicht auf Kostenerstattung.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 02.05.2011, Az. 9 O 321/09,

abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2011 sind von der Klägerin an die Beklagte Ziff. 2 zu erstatten:

EUR 189.760,00

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.03.2011.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 91.075,20

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3014;

Gründe

I.