OLG Thüringen - Beschluss vom 30.04.2014
1 W 139/14
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 735/12

Erfallen der Terminsgebühr

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 1 W 139/14

DRsp Nr. 2014/9677

Erfallen der Terminsgebühr

Eine Terminsgebühr nach RVG -VV Nr. 3104 fällt nämlich bereits dann an, wenn ein Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes teilnimmt. Dabei sind an eine solche - auch telefonisch durchführbare - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. Es ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M vom 10.01.2014 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.535,00 EUR festgesetzt werden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.08.2013 aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Mühlhausen vom 09.08.2013.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 727,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.