1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M vom 10.01.2014 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.535,00 EUR festgesetzt werden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.08.2013 aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Mühlhausen vom 09.08.2013.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 727,20 EUR festgesetzt.
I.
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