BGH - Beschluß vom 26.06.2003
I ZB 11/03
Normen:
BRAO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1115
Vorinstanzen:
KG,

Erfallen der Prozeßgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Beschluß vom 26.06.2003 - Aktenzeichen I ZB 11/03

DRsp Nr. 2003/9777

Erfallen der Prozeßgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

Mit dem Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren fällt auf Seiten des Antragsgegners eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs.1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens nicht an.

Normenkette:

BRAO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1 einen Radiosender betreibt, hat wegen einer über den Sender der Antragsgegnerin zu 1 verbreiteten Behauptung gegen diese und den Antragsgegner zu 2, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1, vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegner haben die einstweilige Verfügung außer hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Verzicht auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt.