BGH - Beschluß vom 15.03.2007
V ZB 77/06
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 S. 1 ; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 683
InVo 2007, 293
JurBüro 2007, 379
MDR 2007, 1161
MietRB 2007, 174
NJW-RR 2007, 955
NZM 2007, 411
Rpfleger 2007, 479
WM 2007, 1126
WuM 2007, 403
ZMR 2007, 875
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 124/06
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 248/05

Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vollstreckung aus einem die einzelnen Wohnungseigentümer als Gläubiger aufführenden Titel

BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 77/06

DRsp Nr. 2007/7689

Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vollstreckung aus einem die einzelnen Wohnungseigentümer als Gläubiger aufführenden Titel

»Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 S. 1 ; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

I. Die Gläubiger, die zusammen mit dem Schuldner eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, erwirkten gegen diesen im April 2005 einen Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Wohngelder und betrieben daraus die Zwangsvollstreckung. Im September 2005 beantragte der Rechtsanwalt der Gläubiger die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners. Die Anordnung sollte sich auf die Anwaltskosten für die Beantragung der Zwangsversteigerung und für eine vorangegangene Mobiliarvollstreckung einschließlich der jeweiligen Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber gemäß RVG -VV Nr. 1008 erstrecken.