OLG Naumburg - Beschluss vom 22.04.2014
2 Verg 5/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VKA LSA 38/11

Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer Bieter- bzw. Auftraggebergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 2 Verg 5/12

DRsp Nr. 2014/11396

Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer Bieter- bzw. Auftraggebergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren

Der Senat kann offen lassen, ob es in keinem Fall der anwaltlichen Vertretung einer Bietergemeinschaft bzw. einer Auftraggebergemeinschaft in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt ist, eine Mehrvertretungsgebühr in Ansatz zu bringen. Jedenfalls dann, wenn mehrere öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vertraglich vereinbaren, zum Zwecke der Durchführung eines gemeinsamen Beschaffungsvorgangs zu kooperieren (hier: Verkehrsvertrag mit gebietsübergreifendem Streckennetz), und hierzu einem Auftraggeber die ausschließliche Vertretung der Auftraggebergemeinschaft im Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren unter Auferlegung der alleinigen Haftung für etwaige Verfahrensfehler übertragen, kommt eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um eine Mehrvertretungsgebühr i.S. von VV Nr. 1008 RVG nicht in Betracht.

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06. September 2013 aufgehoben.