OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2009
I-25 W 563/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 210/06

Erfallen der Geschäftsgebühr; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen I-25 W 563/09

DRsp Nr. 2010/20918

Erfallen der Geschäftsgebühr; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

1. Die Geschäftsgebühr erfällt, wenn die Prozessbevollmächtigten des Beklagten außergerichtlich zur Abwehr der später im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche tätig geworden sind. 2. Ist die Geschäftsgebühr entstanden, so ist sie nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen mit der Folge, dass diese nur mit 0,65 angefallen und nur in diesem Umfang erstattungsfähig ist. 3. § 15a RVG findet wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, wenn der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung vor Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 erteilt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 434,61 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

1.