Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 02. November 2010 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7%, die Beklagte 93 % zu tragen.
Der Wert zweiter Instanz wird auf 9.129.- € festgesetzt.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Wie auch die klägerische Stellungnahme auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 21. November 2011 einräumt, erfolgte die Mandatierung "nachdem im Rahmen des erhobenen Widerspruchs durch die Beklagte gegen den beantragten Mahnbescheid (...) keine Einwendungen erhoben waren".
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