OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2011
24 U 34/11
Normen:
RVG -VV Nr 3100;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 34/11
LG Darmstadt, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 116/10

Erfallen der Gebühr für außergerichtliche Streitbeilegung nach Widerspruch im Mahnverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 24 U 34/11

DRsp Nr. 2012/3655

Erfallen der Gebühr für außergerichtliche Streitbeilegung nach Widerspruch im Mahnverfahren

Hat die beklagte Partei gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und gezeigt, dass sie in keiner Weise zahlungsbereit war und sogar vor einem Gerichtsverfahren nicht zurückschreckte, so kann eine Gebühr für die „außergerichtliche“ Streitbeilegung nicht mehr erfallen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 02. November 2010 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7%, die Beklagte 93 % zu tragen.

Der Wert zweiter Instanz wird auf 9.129.- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr 3100;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Wie auch die klägerische Stellungnahme auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 21. November 2011 einräumt, erfolgte die Mandatierung "nachdem im Rahmen des erhobenen Widerspruchs durch die Beklagte gegen den beantragten Mahnbescheid (...) keine Einwendungen erhoben waren".