OLG Koblenz - Beschluss vom 25.01.2007
14 W 55/07
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 48 ; RVG § 61 ; ZPO § 485 § 492 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 254
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 166/05

Erfallen der Erörterungsgebühr im selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 14 W 55/07

DRsp Nr. 2008/23732

Erfallen der Erörterungsgebühr im selbständigen Beweisverfahren

»1. Auch im selbstständigen Beweisverfahren (§ 48 BRAGO) kann eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstehen.2. Dass das Gericht die Parteien nach § 492 Abs. 3 ZPO "zur Erörterung" geladen hat, besagt nicht, dass jedweder Gedankenaustausch in einem derartigen Termin die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auslöst.3. Die "Erörterung" des schriftlichen Gutachtens mit dem Sachverständigen ist Teil der Beweisaufnahme und durch die Beweisgebühr abgegolten.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 48 ; RVG § 61 ; ZPO § 485 § 492 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gegen die Festsetzung einer Erörterungsgebühr eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.