OLG Thüringen - Beschluss vom 13.01.2005
9 W 549/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 420
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 133/03

Erfallen der Erörterungsgebühr bei zeitgleicher Verhandlung zweier parallel anberaumter Sachen

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 9 W 549/04

DRsp Nr. 2005/20722

Erfallen der Erörterungsgebühr bei zeitgleicher Verhandlung zweier parallel anberaumter Sachen

»Wird in zwei parallel anberaumten Sachen nach Aufruf der einen inhaltlich zugleich zu beiden Angelegenheiten verhandelt, so entsteht die Erörterungsgebühr auch für die zweite Angelegenheit, ohne daß es auf den förmlichen Aufruf der zweiten Sache ankommt.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und auch sonst zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Abs. 2, 569 ZPO. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Dem Kläger ist die im Berufungsrechtszug im Hauptsacheverfahren angefallene Erörterungsgebühr in der von der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera festgesetzten Höhe zu erstatten.