Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und auch sonst zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Abs. 2, 569 ZPO. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Dem Kläger ist die im Berufungsrechtszug im Hauptsacheverfahren angefallene Erörterungsgebühr in der von der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera festgesetzten Höhe zu erstatten.
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