I.
Die Antragsteller und der amtsgerichtliche Rechtspfleger sowie das Landgericht streiten darum, ob etwaige Kosten zum Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festzusetzen sind. Der Antragsgegner beteiligt sich an diesem Streit nicht. Er hat sich weder in der Hauptsache noch im Verfahren zur Kostenfestsetzung geäußert.
Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Wohngeld in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ihn zur entsprechenden Zahlung verpflichtet und angeordnet, dass er die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trage (GA 105). Die Antragsteller haben sodann u.a. 490,00 Euro (netto) zur von ihnen so bezeichneten Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO geltend gemacht. Der amtsgerichtliche Rechtspfleger hat diese abgesetzt. Seines Erachtens hätte der Verwalter die "kostengünstigere Variante der Verfahrensstandschaft" wählen müssen (GA 114).
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