OLG Dresden - Beschluss vom 13.06.2005
3 W 546/05
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 970
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 394/05

Erfallen der Erhöhungsgebühr in Wohngeldverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 3 W 546/05

DRsp Nr. 2006/9164

Erfallen der Erhöhungsgebühr in Wohngeldverfahren

Vertritt ein Rechtsanwalt in Wohngeldverfahren "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", so steht ihm die Erhöhungsgebühr gem. § 6 BRAGO zu. Ist die Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet, so zählt diese zu den notwendigen Kosten, die zu erstatten sind.

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der amtsgerichtliche Rechtspfleger sowie das Landgericht streiten darum, ob etwaige Kosten zum Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festzusetzen sind. Der Antragsgegner beteiligt sich an diesem Streit nicht. Er hat sich weder in der Hauptsache noch im Verfahren zur Kostenfestsetzung geäußert.

Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Wohngeld in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ihn zur entsprechenden Zahlung verpflichtet und angeordnet, dass er die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trage (GA 105). Die Antragsteller haben sodann u.a. 490,00 Euro (netto) zur von ihnen so bezeichneten Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO geltend gemacht. Der amtsgerichtliche Rechtspfleger hat diese abgesetzt. Seines Erachtens hätte der Verwalter die "kostengünstigere Variante der Verfahrensstandschaft" wählen müssen (GA 114).