OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2012
17 W 24/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
MDR 2012, 1256
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 233/06

Erfallen der Erhöhungsgebühr in einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 17 W 24/12

DRsp Nr. 2012/5332

Erfallen der Erhöhungsgebühr in einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Haben Wohnungseigentümer einen von anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschluss gerichtlich angefochten, so haben sie die auf Beklagtenseite stehenden Personen als einzelne Streitgenossen in Anspruch genommen. Diese werden demzufolge gegenüber dem Rechtsanwalt als einzelne Auftraggeber tätig mit der Folge, dass die Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG -VV erfällt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 17. November 2011 (17 O 233/06) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2007 (1 U 16/07) sind von den Klägern 4.764,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. Dezember 2010 an die Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu je ¼.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.975,40 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008;

Gründe

I.