OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.07.2013
20 W 75/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 68/11

Erfallen der Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG-VV im Rahmen der Beratungshilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 20 W 75/12

DRsp Nr. 2018/16162

Erfallen der Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG -VV im Rahmen der Beratungshilfe

Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfevergütung die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG -VV zu, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind, und zwar auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008;

Gründe

I.