Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluß die von den Beklagten angemeldete 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ausgeglichen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie meint, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähig und deshalb als eine Partei zu behandeln. Dies habe auch zu gelten, wenn Klage vor dem 02.06.2005 erhoben worden sei, weil eine Übergangsregelung für "Altfälle" im vorgenannten Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht vorgesehen worden sei.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO entgilt die besondere Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten, wenn er es mit einer Vielzahl von Mitgliedern einer Parteiengemeinschaft zu tun hat, also eine Vielzahl von Individuen zu unterrichten und von ihnen Informationen aufzunehmen sowie das weitere Vorgehen im Rechtsstreit zu erörtern hat.
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