Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist auf Klägerseite keine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO entstanden. Es fehlt nämlich an einem Fall der anwaltlichen Mehrvertretung.
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