BGH - Beschluß vom 08.02.2007
VII ZB 89/06
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 582
BauR 2007, 913
JurBüro 2007, 368
MDR 2007, 683
MietRB 2007, 120
NJ 2007, 267
NJW 2007, 1464
NZBau 2007, 305
NZM 2007, 333
Rpfleger 2007, 345
WuM 2007, 218
ZMR 2007, 468
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 101/06
LG Cottbus, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 352/02

Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen VII ZB 89/06

DRsp Nr. 2007/6048

Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind Miteigentümer einer Eigentumswohnanlage, die von der Beklagten als Bauträgerin errichtet worden ist. Vertreten durch den Verwalter haben sie im Jahr 2002 die Beklagte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf Zahlung von 26.612,51 EUR in Anspruch genommen. Nachdem ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts vom Berufungsgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, hat das Landgericht die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Zahlung von 3.877,14 EUR nebst Zinsen verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 85 %, die Beklagte 15 % zu tragen.