OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2004
I-10 W 42/04
Normen:
BRAGO § 6 § 25 Abs. 1 § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 58
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/03

Erfallen der Erhöhungsgebühr bei gesetzlicher Vertretung; Erstattung von Fotokopierkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen I-10 W 42/04

DRsp Nr. 2005/7175

Erfallen der Erhöhungsgebühr bei gesetzlicher Vertretung; Erstattung von Fotokopierkosten

1. Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO fällt nicht an, wenn eine Prozesspartei von einem gesetzlichen Vertreter vertreten wird, der persönlich am Verfahren nicht beteiligt ist. 2. Fotokopierkosten für die Unterrichtung des Haftpflichtversicherers einer Partei sind jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn die Haftpflichtversicherung den Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat.

Normenkette:

BRAGO § 6 § 25 Abs. 1 § 27 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/03
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2005, 58