OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.10.2010
3 W 2169/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 230
MDR 2011, 455
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9231/09

Erfallen der Einigungsgebühr im Unterlassungsprozess

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 3 W 2169/10

DRsp Nr. 2010/21152

Erfallen der Einigungsgebühr im Unterlassungsprozess

Gibt in einem Unterlassungsprozess der Beklagte ohne weiteres Zutun des Klägervertreters eine dem Klageantrag entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annimmt, so entsteht nach übereinstimmender Erledigterklärung für den Klägervertreter keine Einigungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 1000, 1003.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 578,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe: