OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.2016
I-10 W 116/16
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2508;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 95
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 20.06.2016

Erfallen der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV bei Einigung lediglich über einen geringen Teil des Verfahrensgegenstandes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen I-10 W 116/16

DRsp Nr. 2016/19747

Erfallen der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV bei Einigung lediglich über einen geringen Teil des Verfahrensgegenstandes

Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG -VV fällt nicht an, wenn die Vereinbarung der Parteien nur einen unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft; das kann der Fall sein, wenn in einem Verfahren, in dem es inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruches geht, eine Verständigung nur über den Inhalt einer Unterlassungserklärung getroffen wird.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 30. Juni 2016 werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. Juni 2016 und des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Mai 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2508;

[Gründe]

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht angefallen.