Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Augsburg, Az. 8 O 3235/09, vom 16.08.2012 werden die von der Beklagtenpartei an Rechtsanwalt... zu erstattenden Kosten auf € 1.083,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2012 festgesetzt.
II.Die Streithelfer tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Wert der Beschwerde beträgt 237,95 €.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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