OLG München - Beschluss vom 16.01.2013
11 W 1896/12
Normen:
ZPO § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 381
FamRZ 2013, 907
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3235/09

Erfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

OLG München, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 11 W 1896/12

DRsp Nr. 2013/1752

Erfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

Für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers fällt eine Einigungsgebühr nur an, wenn der Streithelfer in dem Vergleich eine eigene Verpflichtung übernimmt bzw. für oder gegen ihn ein Recht begründet wird. Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.12.2011, Az. I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26.08.2008, Az. 1-10 W 53/08, AGS 2008, 589-591).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Augsburg, Az. 8 O 3235/09, vom 16.08.2012 werden die von der Beklagtenpartei an Rechtsanwalt... zu erstattenden Kosten auf € 1.083,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2012 festgesetzt.

II.

Die Streithelfer tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert der Beschwerde beträgt 237,95 €.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 101 Abs. 1 ;

Gründe

I.