Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27. November 2013 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden, auch wenn eine grundsätzliche Bedeutung einer zur Entscheidung stehenden Frage als Voraussetzung der Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erkennbar ist. Die Rechtssache ist vielmehr durch Subsumtion des Sachverhalts unter Nr. 2508,
Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Erfolglos wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Einigungsgebühr.
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