OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2014
I-10 W 19/14
Normen:
Nr. 1000 VV- RVG;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 216/13

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verständigung der Parteien über den Inhalt der Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen I-10 W 19/14

DRsp Nr. 2014/6579

Erfallen der Einigungsgebühr bei Verständigung der Parteien über den Inhalt der Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung

In Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Verständigung der Parteien allein über den Inhalt der Unterlassungserklärung lässt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV- RVG nicht entstehen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27. November 2013 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

Nr. 1000 VV- RVG;

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden, auch wenn eine grundsätzliche Bedeutung einer zur Entscheidung stehenden Frage als Voraussetzung der Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erkennbar ist. Die Rechtssache ist vielmehr durch Subsumtion des Sachverhalts unter Nr. 2508, 1000 VV- RVG im Einzelfall zu entscheiden.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Erfolglos wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Einigungsgebühr.