OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2011
17 W 78/11
Normen:
RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 477/08

Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 17 W 78/11

DRsp Nr. 2011/9042

Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Die übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stellt nur dann eine Einigung i.S. der Nr. 1003 RVG -VV dar, wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen zustande kommt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 625,94 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003;

Gründe

Die Klägerin war ehemals Patientin des Beklagten. Mit ihrer Klage nahm sie ihn auf Herausgabe einer Kopie der zahnärztlichen Dokumentation der Behandlungen durch diesen im Zeitraum vom 04. Dezember 2002 bis 06. April 2004 in Anspruch. Mit der Klageerwiderung reichte der Beklagte einen vierseitigen Computerausdruck zu den Akten und im Verlauf des Rechtsstreites zwei Röntgenbilder in Kopie. Im Übrigen erklärte er schriftlich, weitere Unterlagen die Behandlungen der Klägerin betreffend nicht im Besitz zu haben. Hieraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht hat in seinem Beschluss die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten.