OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2016
17 W 287/15
Normen:
ZPO § 91a; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 70/15
LG Aachen, vom 15.06.2015

Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 17 W 287/15

DRsp Nr. 2016/9133

Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen wird, fällt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV an.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 3. September 2015 - 12 O 70/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2015 sind von dem Beklagten an die Klägerin 1.726,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Juni 2015 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 405,00 €

Normenkette:

ZPO § 91a; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe

I.