OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.02.2011
8 W 40/11
Normen:
ZPO § 103; RVG -VV Nr. 100 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 997
MDR 2011, 636
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 0 234/10

Erfallen der Einigungsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis und teilweiser Klagerücknahme

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 8 W 40/11

DRsp Nr. 2011/2440

Erfallen der Einigungsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis und teilweiser Klagerücknahme

Wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG -VV, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2010, Az. 20 O 234/10,

abgeändert:

Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2010, Az. 20 O 234/10, sind von dem Beklagten an den Kläger an Kosten zu erstatten:

weitere 1.519,63 €,

insgesamt 6.098,51 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 8. November 2010.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.519,63 Euro

Normenkette:

ZPO § 103; RVG -VV Nr. 100 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr 1003;

Gründe: