1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2010, Az. 20 O 234/10,
abgeändert:
Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2010, Az. 20 O 234/10, sind von dem Beklagten an den Kläger an Kosten zu erstatten:
weitere 1.519,63 €,
insgesamt 6.098,51 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 8. November 2010.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.519,63 Euro
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