OLG Koblenz - Beschluss vom 02.08.2006
14 W 459/06
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 269 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 638
MDR 2007, 244
OLGReport-Koblenz 2007, 35
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 232/05

Erfallen der Einigungsgebühr bei Klagerücknahme und Zustimmung

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 14 W 459/06

DRsp Nr. 2007/16653

Erfallen der Einigungsgebühr bei Klagerücknahme und Zustimmung

»1. Eine die Einigungsgebühr auslösende Vereinbarung kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, weshalb auch bei Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser eine Einigungsgebühr anfallen kann. 2. Nicht ausreichend sind jedoch rein prozessuale Gestaltungserklärungen, die eine Mitwirkung des Prozessgegners erfordern (hier: Zustimmung zur Klagerücknahme).«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 269 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtspfleger hat zu Recht den Betrag einer Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) abgesetzt, denn diese Gebühr ist nicht entstanden.

Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht nicht, wenn der Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

An einen Vertrag im Sinne der Kostenvorschrift sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, so dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann.