BGH - Beschluß vom 28.06.2006
VII ZB 157/05
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1392
FamRZ 2006, 1372
InVo 2007, 39
JurBüro 2007, 24
MDR 2006, 1373
NJW 2006, 3640
Rpfleger 2006, 674
ZVI 2006, 441
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 334/05
AG Ludwigsburg, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 5367/05

Erfallen der Einigungsgebühr bei Einverständnis mit Ratenzahlung gegenüber dem Gerichtsvollzieher

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen VII ZB 157/05

DRsp Nr. 2006/21161

Erfallen der Einigungsgebühr bei Einverständnis mit Ratenzahlung gegenüber dem Gerichtsvollzieher

»Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezahlen. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubiger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsgebühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.