I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezahlen. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubiger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsgebühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.
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