OLG Köln - Beschluss vom 11.11.2010
17 W 229/10
Normen:
BRAGO § 23; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1003; RPflG § 11; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 359/08

Erfallen der Einigungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 17 W 229/10

DRsp Nr. 2011/10486

Erfallen der Einigungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung

Bei lediglich einseitig erklärter Erledigung der Hauptsache ist für eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV kein Raum.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 625,94 €.

Normenkette:

BRAGO § 23; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1003; RPflG § 11; ZPO § 104;

Gründe

I.

Die Klägerin war ehemals Patientin des Beklagten. Mit ihrer Klage nahm sie diesen auf Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der vom Beklagten 2004 durchgeführten Operation in Anspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht den Beklagten darauf hin, dass es nicht ausreichend sei vorzutragen, dass er keine Unterlagen mehr besitze, er vielmehr darlegen müsse, welche Bemühungen er (erfolglos) unternommen habe, doch noch Unterlagen aufzufinden. Seine Bemühungen legte der Beklagte in der Folgezeit schriftsätzlich dar. Im folgenden Termin erklärte die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf diese Darlegungen für erledigt. Dem schloss sich der Beklagte nicht an, da seiner Ansicht nach die Klage von Anfang an unbegründet war. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang dem Beklagten auferlegt.