Die Beschwerde des Rechtsanwalts D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 224,91 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts D., mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht die von ihm beantragte Einigungsgebühr im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht festgesetzt hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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