Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 20. Februar 2009 aufgehoben.
Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Landstuhl vom 26. Oktober 2008 wird abgeändert und die dem Antragstellervertreter aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für die erste Instanz auf insgesamt
755,65 EUR
festgesetzt.
II.Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, da das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage das Rechtsmittel in Ziffer III des Beschlusses zugelassen hat, vgl. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 2 S. 2 RVG.
Die auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.
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