OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2005
23 W 24/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 588
OLGReport-Hamm 2005, 419
OLGReport-Hamm 2005, 419
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 207/04

Erfallen der Einigungsgebühr bei Absprache über Regulierung einer unstreitigen Verbindlichkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 23 W 24/05

DRsp Nr. 2006/10293

Erfallen der Einigungsgebühr bei Absprache über Regulierung einer unstreitigen Verbindlichkeit

»1. Auch Anwaltskosten sind stets erstattungsfähig, soweit sie sich als prozessbezogen und prozessnotwendig erweisen.2. Dient eine außergerichtliche Absprache der Parteien nicht der Beilegung eines Streits über ihre Geschäftsverbindung, sondern einzig und allein der Regulierung unstreitiger Verbindlichkeiten, so löst eine Vereinbarung hierüber durch Gewährung von Ratenzahlung keine Einigungsgebühr aus.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. September 2002 in NJW 2002, 3713) würde die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr schon daran scheitern, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht haben protokollieren lassen. Das Verfahren ist nicht durch einen gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich womöglich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen worden, sondern durch Anerkenntnisurteil.