OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.2016
I-10 W 133/16
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2508;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 20.06.2016
AG Krefeld, vom 09.05.2016

Erfallen der Einigungsgebühr bei Abschluss einer Vereinbarung über einen Teil des Verfahrensgegenstandes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen I-10 W 133/16

DRsp Nr. 2016/19480

Erfallen der Einigungsgebühr bei Abschluss einer Vereinbarung über einen Teil des Verfahrensgegenstandes

Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV fällt nicht an, wenn die Vereinbarung der Parteien nur einen unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft; das kann der Fall sein, wenn in einem Verfahren, in dem es inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruchs geht, eine Verständigung nur über den Inhalt einer Unterlassungserklärung getroffen wird.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 30. Juni 2016 werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. Juni 2016 und des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Mai 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 16. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2508;

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht angefallen.