OLG München - Beschluss vom 07.07.2010
11 W 1636/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 43/10

Erfallen der Einigungsgebühr; Begriff der Einigung

OLG München, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 11 W 1636/10

DRsp Nr. 2011/6940

Erfallen der Einigungsgebühr; Begriff der Einigung

Es stellt keine Einigung i.S. von Nr. 1000 VV RVG dar, wenn nach Erfüllung der Klageforderung und Übernahme der Verfahrenskosten durch den Beklagten die Klage zurückgenommen wird.

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 11.05.2010 wird dahin abgeändert, dass die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klagepartei zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten von 242 Euro auf 437,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.03.2010 festgesetzt werden.

II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 673,54 Euro.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe: