I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 11.05.2010 wird dahin abgeändert, dass die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klagepartei zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten von 242 Euro auf 437,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.03.2010 festgesetzt werden.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert der Beschwerde beträgt 673,54 Euro.
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