Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 14.06.2010 (4 F 230/08) wird zurückgewiesen.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.
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