OLG Hamburg - Beschluss vom 20.04.2010
4 W 87/10
Normen:
GKG -KV Nr. 9000 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 417 O 153/07

Erfallen der Dokumentenpauschale für die einmalige Übersendung der Anlagen zur Berufungsbegründung per Telefax

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 4 W 87/10

DRsp Nr. 2011/348

Erfallen der Dokumentenpauschale für die einmalige Übersendung der Anlagen zur Berufungsbegründung per Telefax

Eine per Telefax erfolgte Übermittlung von Mehrfertigungen im Sinne von Nr. 9000 Ziff. 1 Hs. 2 KV GKG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Schriftsatz (nebst Anlagen) einmal per Fax an das Gericht und sodann auch noch im Original übermittelt wird, sondern erst dann, wenn mehrere Telefaxe an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt werden. Eine Dokumentenpauschale für die einmalige Übersendung der Anlagen zur Berufungsbegründung per Telefax fällt daher unabhängig davon, ob die Übersendung der Anlagen erforderlich ist, nicht an.

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz durch die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts vom 1.4.2010 (Kassenzeichen: ...) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 9000 Nr. 1;

Gründe: