OLG München - Beschluss vom 18.06.1999
11 WF 877/99
Normen:
BRAGO § 121 ;
Vorinstanzen:
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 267/97

Erfallen der Beweisgebühr für die Anhörung von Kindern

OLG München, Beschluss vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 11 WF 877/99

DRsp Nr. 2001/6827

Erfallen der Beweisgebühr für die Anhörung von Kindern

Eine Anhörung der Kinder (§ 50 a, b FGG) löst keine Beweisgebühr aus, wenn sich das Gericht nur einen persönlichen Eindruck verschaffen und nicht streitige oder widersprüchliche oder sonst zweifelhafte Tatsachen von Amts wegen klären will.

Normenkette:

BRAGO § 121 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt, der der Antragsgegnerin beigeordnet wurde, dagegen, daß ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für eine Beweisgebühr abgelehnt wurde.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.