SchlHOLG - Beschluss vom 25.10.1999
9 W 183/99
Normen:
BRAGO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 106
AnwBl 2000, 378
OLGReport-Schleswig 2000, 85
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/98

Erfallen der Beweisgebühr bei Bezugnahme auf einen in einem Vorprozeß eingeholten Sachverständigengutachten

SchlHOLG, Beschluss vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 9 W 183/99

DRsp Nr. 2000/6649

Erfallen der Beweisgebühr bei Bezugnahme auf einen in einem Vorprozeß eingeholten Sachverständigengutachten

»Gehen die Ansichten der Parteien über die Richtigkeit eines in einem Vorprozeß eingeholten Sachverständigengutachtens auseinander, dann wird mit der Bezugnahme auf das Gutachten nur das unstrittige Beweisergebnis gewürdigt.«

Normenkette:

BRAGO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Weder die Vorprozeßakten 2 O 123/95 noch das darin enthaltene Gutachten des Sachverständigen S. vom 25.07.1996 sind als Beweis i. S. des § 34 Abs. 2 BRAGO verwertet worden. Ein echter Urkundenbeweis liegt nur vor, wenn das Ergebnis der anderweit durchgeführten Beweisaufnahme zwischen den Parteien streitig und somit klärungsbedürftig ist. Über den Inhalt des schriftlich vorliegenden Sachverständigengutachtens S. bestand jedoch kein Streit, sondern nur über dessen Richtigkeit, nämlich ob es sich bezüglich der Drückerhalsverlängerungen um eine Mängelbeseitigung oder einen zusätzlich zu vergütenden Ergänzungsauftrag handelte. Wenn das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen insoweit auf das Sachverständigengutachten S. bezogen hat, dann liegt keine erneute Beweisaufnahme vor, sondern eine Würdigung eines unstreitigen Beweisergebnisses (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 34 Rn 18 - 20).