Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Weder die Vorprozeßakten 2 O 123/95 noch das darin enthaltene Gutachten des Sachverständigen S. vom 25.07.1996 sind als Beweis i. S. des § 34 Abs. 2 BRAGO verwertet worden. Ein echter Urkundenbeweis liegt nur vor, wenn das Ergebnis der anderweit durchgeführten Beweisaufnahme zwischen den Parteien streitig und somit klärungsbedürftig ist. Über den Inhalt des schriftlich vorliegenden Sachverständigengutachtens S. bestand jedoch kein Streit, sondern nur über dessen Richtigkeit, nämlich ob es sich bezüglich der Drückerhalsverlängerungen um eine Mängelbeseitigung oder einen zusätzlich zu vergütenden Ergänzungsauftrag handelte. Wenn das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen insoweit auf das Sachverständigengutachten S. bezogen hat, dann liegt keine erneute Beweisaufnahme vor, sondern eine Würdigung eines unstreitigen Beweisergebnisses (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 34 Rn 18 - 20).
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