Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG -VV zu Recht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Entgegen dessen Ansicht ist diese Gebühr nämlich auf Seiten des Antragsgegners angefallen.
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