OLG Koblenz - Beschluss vom 29.04.2005
14 W 257/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 417
NJW 2005, 2162
Rpfleger 2005, 488
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 70/04

Erfallen der Besprechungsgebühr für eine telefonische Unterredung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 14 W 257/05

DRsp Nr. 2005/20483

Erfallen der Besprechungsgebühr für eine telefonische Unterredung

»1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG -VV zu Recht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Entgegen dessen Ansicht ist diese Gebühr nämlich auf Seiten des Antragsgegners angefallen.