OLG Dresden - Beschluss vom 16.05.2008
3 W 409/08
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2008, 333
NJW-RR 2008, 1667
NJW-Spezial 2008, 444
OLGReport-Dresden 2008, 676
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 142/06

Erfallen der außergerichtlichen Terminsgebühr bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss; Begriff des Erledigungsgesprächs

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 3 W 409/08

DRsp Nr. 2009/15661

Erfallen der außergerichtlichen Terminsgebühr bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss; Begriff des Erledigungsgesprächs

1. Eine Berufung kann auch noch nach Aufhebung eines zuvor anberaumten Verhandlungstermins durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. 2. Es kann dahinstehen, ob die außergerichtliche Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 RVG -VV nur durch Besprechungen zur Erledigung solcher Verfahren ausgelöst werden kann, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Jedenfalls kann sie auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO anfallen (entgegen BGH - V ZB 170/06 -15.3.2007 - NJW 2007, 2644). 3. Auch der nach Ergehen eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO unternommene Versuch des Anwalts des Rechtsmittelgegners, dem Anwalt des Rechtsmittelführers gesprächsweise die Rücknahme des Rechtsmittels anzutragen, ist eine Maßnahme notwendiger Rechtsverteidigung, weil der richterliche Hinweis keine Erfolgsgarantie bietet. 4. Ein Erledigungsgespräch i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 RVG -VV ist schon dann gegeben, wenn sich der Gegner auf ein sachbezogenes Gespräch einlässt, in dem er sich an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt oder die Prüfung des Erledigungsvorschlags zusagt.