BVerwG - Beschluß vom 31.05.1990
7 CB 28.89
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
DVBl 1990, 944
NJW 1991, 1073
NVwZ 1991, 167
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 338/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 1788/86

Entziehung der Lehrbefugnis bei strafgerichtlicher Verurteilung - Streitwert im Zusammenhang mit Privatdozentur

BVerwG, Beschluß vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 7 CB 28.89

DRsp Nr. 2005/17118

Entziehung der Lehrbefugnis bei strafgerichtlicher Verurteilung - Streitwert im Zusammenhang mit Privatdozentur

»1. Bundesrecht steht der Vorschrift einer Habilitationsordnung nicht entgegen, die die Entziehung einer Lehrbefugnis aufgrund einer Ermessensentscheidung ermöglicht, wenn gegen den Inhaber der Lehrbefugnis ein strafgerichtliches Urteil ergeht, das bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte. Ebensowenig verstößt es gegen Bundesrecht, wenn bei den Ermessenserwägungen auf das Gewicht der Straftat aufgrund der Art des Schuldspruchs und der Höhe des Strafmaßes und auf den Zusammenhang zwischen der Straftat und der Materie abgestellt wird, die Gegenstand der Lehrbefugnis ist.« 2. In Verfahren, in denen es um die Privatdozentur geht, ist regelmäßig einen Streitwert von 10.000 DM zugrunde zu legen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Lehrbefugnis. Klage und Berufung waren erfolglos.

1. Seine Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); ebensowenig beruht die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 ).