Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Lehrbefugnis. Klage und Berufung waren erfolglos.
1. Seine Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); ebensowenig beruht die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 ).
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