LG Köln, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 69/00
Entstehung und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs
OLG Köln, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 3 U 56/01
DRsp Nr. 2002/3054
Entstehung und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs
1. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht aufschiebend bedingt mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Es wird fällig mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung und wandelt sich damit zugleich um in einen auflösend bedingten Anspruch.2. Wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht vollkommen aufgehoben, sondern der Kostenausspruch durch das Rechtsmittelgericht oder einen Vergleich lediglich modifiziert, so tritt die auflösende Bedingung der Aufhebung durch die höhere Instanz nicht ein, soweit ein Gleichlauf mit der Vorinstanz gegeben ist.3. Die zuvor erklärt Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch, die nur Erfüllbarkeit dieses Anspruchs voraussetzt, fällt daher in Höhe der fortbestehenden Quote nicht rückwirkend fort, auch wenn die zweitinstanzliche Kostengrundentscheidung ein Kostenausgleichsverfahren nach § 106ZPO erfordert. Diesem kommt keine rechtsgestaltende Funktion zu.