OLG Koblenz - Beschluss vom 19.01.2009
14 W 30/09
Normen:
ZPO § 220 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1857
JurBüro 2009, 425
NJW-Spezial 2009, 523
OLGReport-Koblenz 2009, 504
RVG professionell 2009, 162
RVGreport 2009, 271
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 241/06

Entstehung und Berechnung der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 14 W 30/09

DRsp Nr. 2009/24825

Entstehung und Berechnung der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 414 EUR (= 775,20 EUR abzüglich 361,20 EUR).

Normenkette:

ZPO § 220 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

1.

Der angefochtene Beschluss hat die anwaltliche Terminsgebühr für den Kläger zutreffend aus dem Wert von 20.000 EUR bemessen, der zu Beginn der Sitzung vom 27. Februar 2008 maßgeblich war. Dass sich der Streitwert dann im Verlauf der Sitzung aufgrund der beiderseitigen Erledigungserklärungen auf das Kosteninteresse von 4.755,30 EUR ermäßigte, ist ohne Gewicht (OLGR Köln 2006, 884).