Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 414 EUR (= 775,20 EUR abzüglich 361,20 EUR).
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
1.
Der angefochtene Beschluss hat die anwaltliche Terminsgebühr für den Kläger zutreffend aus dem Wert von 20.000 EUR bemessen, der zu Beginn der Sitzung vom 27. Februar 2008 maßgeblich war. Dass sich der Streitwert dann im Verlauf der Sitzung aufgrund der beiderseitigen Erledigungserklärungen auf das Kosteninteresse von 4.755,30 EUR ermäßigte, ist ohne Gewicht (OLGR Köln 2006, 884).
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