FG Köln - Beschluss vom 09.02.2009
10 Ko 2120/08
Normen:
Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG - VV) Nr. 3104; Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG - VV) Nr. 3210;
Fundstellen:
AGS 2010, 21
EFG 2009, 978
StE 2009, 251

Entstehung und Ansatz einer Terminsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 10 Ko 2120/08 - Aktenzeichen 10 Ko 2598/08

DRsp Nr. 2009/6460

Entstehung und Ansatz einer Terminsgebühr

1) Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Das bedeutet, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirken muss. 2) Gilt der Gerichtsbescheid wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen, ist nicht durch Gerichtsbescheid "entschieden", so dass eine Terminsgebühr nicht entsteht.

Normenkette:

Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG - VV) Nr. 3104; Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG - VV) Nr. 3210;

Tatbestand:

I.

Der Kläger, Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner (im folgenden Erinnerungsführer) hatte mit der Klage 6 K 5755/02 zunächst geltend gemacht, den im Jahr 1998 erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 327.259,- DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Später machte er hilfsweise geltend, dass der Veräußerungsgewinn nicht im Feststellungsverfahren zu erfassen sei.

Das Prozessgericht erhob bezüglich des Hauptantrags Beweis.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 wies das Prozessgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ab und erlegte die Kosten dem Kläger auf. Das Urteil wurde nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.