KG - Beschluss vom 20.09.2002
19 WF 238/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 1 § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 112
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 16936/01

Entstehung einer Verhandlungsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren

KG, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 19 WF 238/02

DRsp Nr. 2005/7064

Entstehung einer Verhandlungsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 41 BRAGO entsteht eine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr nur, wenn in diesem Verfahren ausdrücklich mündliche Verhandlung angeordnet wurde oder wenn ausnahmsweise sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung auch insoweit abhalten wollte. Dies ist nicht der Fall, wenn die mündliche Verhandlung nur zur Abhaltung des Gütetermins und des Haupttermins anberaumt worden ist und nicht auf die einstweilige Anordnung erstreckt werden sollte. Dass in irgendeiner Form auch über die Anordnungsanträge gesprochen wurde, reicht nicht aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 1 § 41 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 16936/01
Fundstellen