OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.07.2013
5 OA 137/13
Normen:
RVG Nr. 1002 VV-;
Fundstellen:
DÖV 2013, 824
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 984
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 57/12

Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG bei Verzicht auf das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren unter Umstellung auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren und Erklärung der Hauptsache für erledigt; Möglichkeit der Anwaltlichen Mitwirkung i.S.d. Nr. 1002 VV-RVG auch nach der Aufhebung/Änderung des Verwaltungsaktes bzw. der Neubescheidung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 5 OA 137/13

DRsp Nr. 2013/17541

Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV- RVG bei Verzicht auf das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren unter Umstellung auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren und Erklärung der Hauptsache für erledigt; Möglichkeit der "Anwaltlichen Mitwirkung" i.S.d. Nr. 1002 VV- RVG auch nach der Aufhebung/Änderung des Verwaltungsaktes bzw. der Neubescheidung

1. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV- RVG gelangt nicht dadurch zur Entstehung, dass - nach Aufhebung der angegriffenen Auswahlentscheidung und Beförderung der Klägerin - diese nach Beratung durch ihre Prozessbevollmächtigten darauf verzichtet, ihr ursprüngliches Verpflichtungsbegehren auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umzustellen, und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.