Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. Dezember 2007 zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass bei der Festsetzung der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Denn diese Gebühr ist entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zur Entstehung gelangt.
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