OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2003
23 W 113/03
Normen:
BRAGO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 27
MDR 2004, 417
OLGReport-Hamm 2003, 408
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 63/00

Entstehung einer Beweisgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 23 W 113/03

DRsp Nr. 2003/13507

Entstehung einer Beweisgebühr

»Eine amtliche Auskunft führt dann zur Entstehung einer Beweisgebühr gem. § 34 BRAGO, wenn sie erkennbar zum Beweis einer streitigen Tatsache vom Gericht eingeholt worden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 34 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nur in Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht als erstattungsfähig anerkannten Umsatzsteuer (332,26 EURO) begründet.

Die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten haben mit Schriftsatz vom 11.03.2003 ihre Angaben zum Kostenfestsetzungsantrag dahingehend korrigiert, dass ihre Mandanten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, Bl. 437 b der Akte. Damit ist die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig.

Die darüber hinaus gehende Beschwerde ist unbegründet.

Der im Beschwerdeschriftsatz gerügte Verstoß gegen Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aus den in der Akte dokumentierten Verfügungen und Vermerken, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten vom 02.12.2002 den Beklagtenvertretern am 11.12.2002 zugesandt worden ist, vgl. Bl. 406 d.A.