Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nur in Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht als erstattungsfähig anerkannten Umsatzsteuer (332,26 EURO) begründet.
Die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten haben mit Schriftsatz vom 11.03.2003 ihre Angaben zum Kostenfestsetzungsantrag dahingehend korrigiert, dass ihre Mandanten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, Bl. 437 b der Akte. Damit ist die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus gehende Beschwerde ist unbegründet.
Der im Beschwerdeschriftsatz gerügte Verstoß gegen Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aus den in der Akte dokumentierten Verfügungen und Vermerken, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten vom 02.12.2002 den Beklagtenvertretern am 11.12.2002 zugesandt worden ist, vgl. Bl. 406 d.A.
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