I. Die Klägerinnen begehren im Kostenfestsetzungsverfahren die Berücksichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr. Sie haben den Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Anspruch genommen mit der Begründung, er habe von den Klägerinnen geleistete Abschlagszahlungen nicht prüfbar abgerechnet. Zur Vorbereitung der Klage hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen mit dem Architekten der Klägerinnen und der H. GmbH geführt, um die Höhe des Rückzahlungsbetrages dem Gericht nachvollziehbar begründen zu können. Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerinnen neben weiteren Kosten eine 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zuzüglich MWSt für die vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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