Entstehung der Verhandlungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung und Erlass eines Versäumnisurteils
OLG München, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 11 W 1535/04
DRsp Nr. 2005/14057
Entstehung der Verhandlungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung und Erlass eines Versäumnisurteils
»Für den in einem Termin gestellten Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, dass die Hauptsache erledigt ist, besteht kein Erstattungsanspruch, wenn der Antragsteller die Hauptsache auch schriftsätzlich für erledigt erklären konnte und der Gegner einer solchen Erklärung bereits vorsorglich zugestimmt hatte.«